Sie befinden sich derzeit auf folgender Seite:
Baubewilligungspflicht von Veranstaltungen
Temporäre Veranstaltungen können erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Je nach Art und Lage einer Veranstaltung kann es sich deshalb als notwendig erweisen,
ein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Jede Veranstaltung einzeln beurteilen
Welche temporären Veranstaltungsprojekte einer Baubewilligungspflicht zu unterstellen sind, hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob mit einem Vorhaben so erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine Bewilligungspflicht kann auch bei blossen Nutzungsänderungen zur Diskussion stehen, wo also bauliche Massnahmen keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Selbstverständlich untersteht nicht jede temporäre Veranstaltung der Baubewilligungspflicht. Vielfach genügt es, allfällige raum- und umweltbezogene Auflagen im Rahmen einer "normalen" verwaltungspolizeilichen Bewilligung zu integrieren. Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund.
Anhaltspunkte zur Bestimmung der Baubewilligungspflicht
Zur Bestimmung der Baubewilligungspflicht sind die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt gesamthaft abzuschätzen. Entscheidend ist dabei insbesondere die Art und Intensität der Veranstaltung sowie die Empfindlichkeit am vorgesehenen Standort:
Die Intensität der Veranstaltung bemisst sich unter anderem anhand:
- der voraussichtlichen Teilnehmerzahl,
- der Veranstaltungsdauer,
- der Regelmässigkeit (z.B. mehrere Wochenende pro Jahr),
- dem Umfang baulicher Installationen (z.B. Tribünen) sowie
- insgesamt am Ausmass der erwarteten Umweltauswirkungen (Lärm, Verkehr, Bodenbelastung etc.).
Die Empfindlichkeit am Durchführungsort hängt unter anderem ab von:
- der Betroffenheit sensibler Schutzgebiete (z.B. Naturschutz),
- fraglicher Zonenkonformität (z.B. in Landwirtschaftszone),
- mögliche Vorgaben bezüglich bereits bestehender (und baurechtlich bewilligten) Nutzungen (z.B. Auflagen zur maximalen Anzahl von Veranstaltungen auf einem Areal) sowie
- möglichen Interessen Dritter (Nachbarn, Verbände etc.).
Grundsätzlich gilt: Je empfindlicher oder aussergewöhnlicher der Durchführungsort (z.B. ausserhalb der Bauzone), desto eher kann schon eine vergleichsweise wenig intensive Veranstaltung der Bewilligungspflicht unterliegen. Umgekehrt muss eine Veranstaltung an einem wenig empfindlichen Standort eine umso grössere Intensität aufweisen, um eine Baubewilligungspflicht auszulösen. Vorbehalten bleiben zudem allfällige (zusätzliche) kommunale wie kantonale Bewilligungszuständigkeiten.
Bei Unklarheiten hilft die Baudirektion weiter
Sind Sie unsicher, ob die Durchführung eines Baubewilligungsverfahren angezeigt ist? Die Baudirektion bietet gerne Unterstützung. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail (siehe Kontaktangaben links) mit einer kurzen Beschreibung der Veranstaltung. Im Sinne einer Empfehlung werden wir Ihnen möglichst schnell eine Antwort geben.
Weitere Informationen
Kontakt
Baudirektion Kanton Zürich
Koordination Bau und Umwelt
Leitstelle für Baubewilligungen
Walcheplatz 2
8090
Zürich
Telefon 043 259 30 64
E-Mail leitstelle@bd.zh.ch